SATZUNG DER LANDESVEREINIGUNG KULTURELLE JUGENDBILDUNG NIEDERSACHSEN E.V. (LKJ)

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen "Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung Niedersachsen e. V. (LKJ)". Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist beim Amtsgericht Hannover in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen Kinder- und Jugendbildung auf Basis der UN-Kinderrechtskonvention mit besonderem Augenmerk auf Artikel 31. Ziel ist die Entlastung und Unterstützung der ehrenamtlich in der kulturellen Kinder- und Jugendbildung Tätigen.

Dies geschieht u. a. durch Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  • Koordination
  • Beratung
  • jugend- und kulturpolitische Interessenvertretung
  • Konzepte und Theoriebildung
  • interdisziplinäre Arbeit
  • generationsübergreifende Arbeit
  • Aus- und Fortbildung
  • Projekte
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • überregionale Veranstaltungen
  • internationale Kontakte

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie sonstige Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können juristische Personen werden, bei denen kulturelle Kinder- und Jugendbildung in Niedersachsen einen Arbeitsschwerpunkt bilden, insbesondere

  • Fachverbände oder Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene
  • überregionale Zusammenschlüsse
  • Institutionen

Kooperative Mitglieder können Vereinigungen, Organisationen und Institutionen werden, mit denen eine Zusammenarbeit gewünscht ist.

Über die Aufnahme und den Status entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluß oder Auflösung der Mitgliedsorganisation.

Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins sie unter schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
  3. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder sowie Vorstandsmitglieder, soweit sie nicht bereits als Vertreter*in einer Mitgliedsorganisation stimmberechtigt sind.
  4. Kooperative Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, Wahlen sind bei Stimmengleichheit zu wiederholen.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, Wahlen sind bei Stimmengleichheit zu wiederholen.
  6. Satzungsänderungen und Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der fristgerechten Einladung und der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  7. Können Sitzungen der Mitgliederversammlung nicht als Präsenzsitzung stattfinden, kann der Vorstand festlegen, dass eine Sitzung im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz (virtuelle Sitzung) stattfindet.
  8. Die Verfahrensregeln für Präsenzsitzungen finden bei virtuellen Sitzungen entsprechende Anwendung, soweit hier nichts Abweichendes geregelt wird.
  9. Bei Beschlussfassung in einer Telefonkonferenz ist das Votum jedes Mitglieds im Regelfall durch Namensaufruf durch die/den Vorsitzenden einzeln abzufragen. Bei Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist durch Handzeichen ohne Einzelaufruf abzustimmen. Können Mitglieder aus technischen Gründen keine Stimme abgeben, gilt ihr Votum als Enthaltung. Im Protokoll einer Telefonkonferenz oder einer Videokonferenz ist nur das Gesamtergebnis der Abstimmung festzuhalten.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer*innen
  • Wahl des Vorstands
  • Beratung und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
  • Beratung und Beschluß des Haushaltsplanes
  • Beschluß einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
  • Beschluß über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen und Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
  • Beschlußfassung über sonstige Anträge
  • Entscheidung über die Auflösung des Vereins

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • der/dem Schatzmeister/meisterin
  • mindestens zwei Beisitzer*innen


Die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein im Sinne des Paragraphen 26 BGB.

Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann bestimmte Aufgaben anderen oder Institutionen übertragen.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Direkte Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Dauer der Amtszeit ein Ersatzmitglied benennen.

Können Sitzungen des Vorstandes nicht als Präsenzsitzung stattfinden, kann die/der Vorsitzende festlegen, dass eine Sitzung im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz (virtuelle Sitzung) stattfindet.

Die Verfahrensregeln für Präsenzsitzungen finden bei virtuellen Sitzungen entsprechende Anwendung, soweit hier nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 10 Protokolle

Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen und vom /von der Versammlungsleiter*in und vom/von der Protokollant*in zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die Änderung des Paragraphen 11 wurde von der Mitgliederversammlung am 01.09.2001 beschlossen.
Die inhaltlichen Ergänzungen der Paragraphen 7 und 9 sowie Textkorrekturen wurden von der Mitgliederversammlung am 21.11.2020 beschlossen.

Hannover, den 21.11.2020

Hier liegt sie zum Download bereit:

> Satzung vom 21.11.2020 (PDF-Dokument)


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